1.

In Übereinstimmung mit der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Nr. 31/1980, Teil I, S. 750ff. und den Ergänzenden Bestimmungen des Trinkwasserzweckverbandes "Oberes Leinetal" zur AVBWasserV nimmt der Trinkwasserzweckverband "Oberes Leinetal" (nachfolgend "Zweckverband" genannt) nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen privatrechtlich Entgelte.

2. Wasserpreis

Für die Benutzung der Wasserversorgungsanlagen, ist ein Wasserpreis zu zahlen. Der Wasserpreis für Trinkwasser wird in Form eines Grundpreises und eines Leistungspreises erhoben.

Grundpreis

Der Grundpreis deckt anteilig die Fixkosten.

Der Grundpreis beträgt in Abhängigkeit von der Zählergröße des Wasserzählers:

Zählergröße Dauerdurchfluss Q3 Grundpreis (netto)
Euro/Jahr
Grundpreis (brutto)
(inkl. 7% gesetzl. USt)
Euro/Jahr
bis max. 5 m³/h Q 3/4 189,60 202,87
mehr als 5 m³/h bis max. 10 m³/h Q 3/10 455,04 486,89
mehr als 10 m³/h bis max. 20 m³/h Q 3/16 758,40 811,49
mehr als 20 m³/h bis max. 35 m³/h Q 3/25 1.327,20 1.420,10
mehr als 35 m³/h bis max. 110 m³/h Q 3/63 4.550,40 4.868,93
mehr als 110 m³/h bis max. 180 m³/h Q 3/100 6.825,60 7.303,39
mehr als 180 m³/h bis max. 350 m³/h Q 3/250 13.272,00 14.201,04

Der Leistungspreis

Der Leistungspreis bezieht sich auf die verbrauchten Mengen an Trinkwasser. Berechnungseinheit ist ein m³ Wasser. Die Wasserentnahme wird durch Wasserzähler ermittelt.

Leistungspreis gültig ab 01.01.2026:   1,97 Euro/m³ (netto)
    2,11 Euro/m³ inkl. 7% gesetzl. USt.

3. Hausanschluss (§ 10 AVBWasserV)

Die Kosten für die Erstellung eines Hausanschlusses, sind vom Anschlussnehmer an den Trinkwasserzweckverband "Oberes Leinetal" zu erstatten.
Die Berechnung der Kosten erfolgt nach tatsächlichem Aufwand.

4. Kosten für die Inbetriebsetzung der Kundenanlage (§ 13 AVBWasserV)

Für die Inbetriebsetzung der Kundenanlage werden die Kosten pauschal berechnet:

gültig ab 01.01.2026:
62,40 Euro/Inbetriebsetzung (netto),
66,77 Euro/Inbetriebsetzung inkl. 7 % gesetzl. USt.

5. Leistungsentgelt für die Nachprüfung von Messeinrichtungen (§ 19 AVBWasserV)

Die Kosten für die Nachprüfung von Messeinrichtungen gemäß § 19 Abs. 2 AVB- WasserV, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Die Kosten der Nachprüfung umfassen sowohl die Gebühren der Eichbehörde oder staatlich anerkannten Prüfstelle als auch die Kosten für den Ein- und Ausbau sowie den Transport der Messeinrichtung.

6. Leistungsentgelte für Standrohre und Bauwasser (§ 22 AVBWasserV)

Für Standrohre und entnommenes Bauwasser, sind folgende Entgelte zu zahlen:

  • Barsicherheitsbetrag für Standrohr 500,00 Euro/Miete
    Der Sicherheitsbetrag wird am Ende der Mietzeit mit dem Bereitstellungs- und Leistungspreis sowie bei Beschädigung oder Verlust des Standrohres mit den dafür anfallenden Kosten verrechnet.
    Bereitstellungspreis   2,00   Euro/Tag (netto);
        2,14   Euro/Tag inkl. 7 % USt,
    mindestens jedoch   25,00   Euro/Miete (netto);
        26,75   Euro/Miete inkl. 7 % USt.
     
  • Mengenpreis pro entnommenen m³ Trinkwasser als Bauwasser entspricht dem zurzeit gültigen Trinkwasserpreis.

7. Entgelte für Zahlungsverzug, Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung (§§ 27 und 33 AVBWasserV)

Die Kosten für Zahlungsverzug, aus einer erforderlich werdenden Einstellung der Versorgung oder der Wiederaufnahme der Versorgung sind mit folgenden Pauschalen zu zahlen:

Mahnung   5,00   Euro/Mahnung
Einstellung der Versorgung gültig ab 01.01.2026   62,40   Euro/Einstellung (netto)
Wiederaufnahme der Versorgung   wie Inbetriebsetzung gemäß Pkt. 4.

 

8. In-Kraft-Treten

Die Allgemeinen Preisregelungen für die Wasserversorgung des Trinkwasserzweckverbandes "Oberes Leinetal" treten zum 01.01.2026 in Kraft.

Leinefelde-Worbis, den 04.12.2025
gez. Christian Zwingmann
Verbandsvorsitzender

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